§1 ZWECK DES BEZIRKSVERBANDES

Bei den Jungen Liberalen Nordwürttemberg haben sich junge Liberale zu einem Bezirksverband      zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

§2 NAME UND SITZ

(1) Der Verein führt den Namen ,,Junge Liberale Bezirksverband Nordwürttemberg“.
(2) Sitz des Vereins ist Heilbronn.
(3) Der Bezirksverband umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Stuttgart.

§3 LANDESVERBAND DER JUNGEN LIBERALEN

(1) Der Bezirksverband der Jungen Liberalen Nordwürttemberg ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Baden-Württemberg e.V..

(2) Der Landesvorstand ist zu den Bezirksmitgliederversammlungen zu laden. § 8a (4) gilt entsprechend. Der Landesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Landesvorstandsmitglied ist auf der Bezirksmitgliederversammlung rede- und antragsberechtigt. Ombudspersonen des Landesverbandes sind einzuladen und redeberechtigt.

(3) Der Bezirksverband wird im Erweiterten Landesvorstand von drei Delegierten vertreten. Diese Delegierten sowie sechs Ersatzdelegierte werden gemäß § 9 gewählt. Ist ein Delegierter verhindert, kann er seine Stimme einem Ersatzdelegierten des Bezirks schriftlich übertragen. Unterbleibt eine solche Übertragung, so ist der in der Sitzung des Erweiterten Landesvorstands anwesende Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl anstelle des abwesenden Delegierten stimmberechtigt.

(4) Ein Antrag auf Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern wie in der Landessatzung beschrieben kann vom Bezirksverband nur aufgrund eines vorangegangenen Beschlusses der Bezirksmitgliederversammlung oder des Bezirksvorstandes gestellt werden. Das entsprechende Protokoll ist dem Landesverband mit Einreichung des Antrags zu übermitteln.

§4 FDP

(1) Die Jungen Liberalen Nordwürttemberg sind der Jugendverband der FDP im Regierungsbezirk Stuttgart.
(2) Der Bezirksvorstand schlägt Kandidaten für die den Jungen Liberalen Nordwürttemberg zufallenden Funktionen in den Bezirksverbänden Region Stuttgart, Franken und Ostwürttemberg der FDP vor.

§5 FORM UND FRISTEN

(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief, Telefax) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

§6 KREISVERBÄNDE

(1) Der Bezirksverband gliedert sich in Kreisverbände.

(2) Die Kreisverbände erstrecken sich auf das Gebiet der einzelnen Land- und Stadtkreise.

(3) Stichtag zur Mitgliederzählung von Kreisverbänden ist jeweils das Ende eines Halbjahres.

§6A) NEUGRÜNDUNG, ZUSAMMENLEGUNG

(1) Neue Kreisverbände können durch Verabschiedung einer Satzung auf einer konstituierenden Mitgliederversammlung gegründet werden. Diese wird auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder auf Verlangen von sieben im Kreisgebiet ansässigen Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglied eines anderen Kreisverbandes sein dürfen, vom Bezirksvorsitz einberufen.

(2) Besteht im Gebiet eines Landkreises kein Kreisverband, so wird dieses Gebiet einschließlich der dort ansässigen Mitglieder vom Bezirksverband betreut. Der Bezirksvorstand kann ein Mitglied aus diesem Landkreis als Kreisvertreter benennen, der in Rücksprache mit dem Bezirksvorstand als Ansprechpartner für die Mitglieder, die FDP und andere Verbände vor Ort fungiert. Dieser ist auch zu Sitzungen des erweiterten Bezirksvorstandes zu laden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Betreuung des Gebietes und der Mitglieder an einen Kreisverband zu übertragen, sofern dieser zustimmt.

(3) Die Bezirksmitgliederversammlung kann beschließen, dass Land- und Stadtkreise ohne Kreisverband von einem anliegenden Kreisverband integriert werden sollen. Der Kreisverband hat hierzu zeitnah, spätestens zur nächsten ordentlichen Kreismitgliederversammlung, entsprechende Änderungen in seiner Satzung vorzunehmen. Zu diesen Änderungen gehört auch zwingend eine Regelung, die es Mitgliedern des integrierten Kreises ermöglicht, einen eigenständigen Kreisverband zu bilden.

§6B) ARBEITSWEISE DER KREISVERBÄNDE

(1) Die Kreisverbände geben sich eigene Satzungen und hinterlegen diese über den Bezirksverband beim Landesverband. Besteht keine Satzung oder weist die Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt die Landessatzung entsprechend.

(2) Die Kreisverbände werden dem Bezirksverband gegenüber vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter vertreten.

(3) Der Bezirksvorsitz ist zu den Kreismitgliederversammlungen mit der für Mitglieder laut Kreissatzung geltenden Frist zu laden. Ein Bezirksvorsitzender oder ein von ihm beauftragtes Bezirksvorstandsmitglied ist auf den Kreismitgliederversammlungen rede- und antragsberechtigt.

(4) Die Kreisverbände legen mit eigenen Richtlinien die Beiträge ihrer Mitglieder fest. Der Jahresbeitrag muss pro Mitglied bei mindestens 10 € liegen. Eine Staffelung der Beiträge ist zulässig.

(5) Kreisverbände können durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung die Mitgliedsbeiträge selbst erheben. Der Beschluss muss dem Bezirksverband und dem Landesverband bis spätestens 31. Dezember eines Jahres zur Kenntnis gebracht werden und gilt für das Folgejahr. Der Beschluss muss jährlich durch eine Kreismitgliederversammlung neu gefasst werden.

§6C) AUFLÖSUNG DURCH DEN BEZIRKSVERBAND

(1) Hat in einem Kreisverband drei Monate nach Ablauf der Amtszeit des Kreisvorstandes keine Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen stattgefunden, ist der Kreisvorstand vom Bezirksvorstand schriftlich zu rügen. Diese beinhaltet die Aufforderung zur unmittelbaren Durchführung einer Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstands. Alternativ zur Schriftform kann die Rüge auf einer Bezirksmitgliederversammlung ausgesprochen werden.

(2) Hat ein Kreisverband drei Monate nach Ausspruch der Rüge keine Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen, lädt der Bezirksvorstand innerhalb von vier Wochen zu einer solchen ein. Die dabei entstehenden Kosten werden dem jeweiligen Kreisverband in Rechnung gestellt.

(3) Ein Kreisverband wird automatisch als inaktiv gewertet, wenn er zum Stichtag der Mitgliederzählung nicht mehr als fünf Mitglieder hat oder seine Beitragshoheit nicht besitzt.

(4) Die Bezirksmitgliederversammlung kann auf Antrag des Bezirksvorstandes einen inaktiven Kreisverband mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auflösen.

(5) Besitzt ein Kreisverband zum Stichtag der Mitgliederzählung weniger als drei Mitglieder, so hat der Bezirksvorstand bei der nächsten Bezirksmitgliederversammlung den Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes zu stellen. Sind drei stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes auf der Bezirksmitgliederversammlung anwesend, so wird der Antrag nicht weiter behandelt; an Stelle des Antrages hat der Bezirksvorsitz die Rüge aus § 6c) (1) auszusprechen, sofern zutreffend.

(6) Ist auch nach zweifacher Durchführung der Maßnahmen aus § 6c) (1), (2) ein Kreisverband zum Zeitpunkt der nächsten, ordentlichen Bezirksmitgliederversammlung ohne gewählten Vorstand, kann dieser von der Bezirksmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.

§7 ORGANE

(1) Die Organe des Bezirksverbandes Nordwürttemberg der Jungen Liberalen sind:
1. die Bezirksmitgliederversammlung,
2. der Bezirksvorstand,
3. der erweiterte Bezirksvorstand.

§8 BEZIRKSMITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Bezirksverbandes. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht. Es kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen; eine Stimmübertragung findet nicht statt.

(2) Das aktive Wahl- und Stimmrecht haben nur die Mitglieder der Kreisverbände, die ihre Beitragszahlungen an den Bezirksverband bis zum ersten Halbjahr des jeweiligen Jahres geleistet haben. Maßgebend ist der Eingang des Mitgliedsbeitrages beim Landesverband. Für Kreisverbände, die ihre Mitgliedsbeiträge selbständig einziehen, ist der Eingang des Geldes beim Bezirksverband maßgebend. Die Bezirksmitgliederversammlung kann in Einzelfällen oder im Rahmen eines Tilgungsplanes Ausnahmen davon beschließen.

§8A) AUFGABEN, EINBERUFUNG

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Sie hat insbesondere folgende unübertragbaren Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes,
2. Wahl zweier Kassenprüfer und zweier Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Bezirksvorstand angehören dürfen,
3. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Erweiterten Landesvorstand,
4. Änderungen dieser Satzung und
5. Auflösung des Bezirksverbandes.

(2) Bei der Entlastung des Bezirksvorstandes ist insbesondere gem. § 34 BGB zu beachten, dass ein Mitglied des Bezirksvorstandes nicht über seine eigene Entlastung abstimmen darf. Sollte hierdurch die Bezirksmitgliederversammlung ihre Beschlussfähigkeit verlieren, so werden die Bezirksvorstandsmitglieder jeweils einzeln entlastet.

(3) Die Bezirksmitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen (ordentliche Bezirksmitgliederversammlung). Darüber hinaus ist sie einzuberufen auf Antrag von 20 Mitgliedern, auf Beschluss des Bezirksvorstandes, auf Antrag von mindestens vier Kreisverbänden oder im Falle des § 10b) (3) (außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung).

(4) Die Bezirksmitgliederversammlung wird mit einer Versandfrist von drei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Bezirksvorsitz durch schriftliche oder textliche Einladung, an alle Mitglieder einberufen. Eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung kann mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen werden.

§8B) BESCHLUSSFÄHIGKEIT, WAHLEN, ANTRÄGE

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 15 Stimmberechtigte aus mindestens vier Kreisverbänden anwesend sind.

(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat der Bezirksvorsitz binnen vier Wochen eine Bezirksmitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss alle Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Bezirksmitgliederversammlung enthalten. Diese Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und der vertretenen Kreisverbände. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

(3) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden. Sie sind grundsätzlich geheim. Abstimmungen und die Wahlen des Tagungspräsidiums, der Zählkommission sowie die Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer werden offen durchgeführt, sofern kein Mitglied widerspricht. Auszählungen bei Wahlen und Abstimmungen sind mitgliederöffentlich.

(4) Anträge sind mit einer Frist von einer Woche beim Bezirksvorstand einzureichen. Dringliche Anträge können bis zum Beginn der Bezirksmitgliederversammlung eingereicht werden; über ihre Zulassung ist vor Eintritt in die Antragsberatung durch die Bezirksmitgliederversammlung zu entscheiden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Bezirksverbands, der Bezirksvorstand, die Kreisverbände und alle Gliederungen unterhalb der Kreisebene. § 3 (2) Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Sofern in dieser Satzung keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, gilt die Geschäftsordnung zum Landeskongress entsprechend.

(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt und unverzüglich der Landesgeschäftsstelle zugänglich gemacht.

§9 DELEGIERTENWAHLEN

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung wählt jährlich Delegierte und Ersatzdelegierte für den Landeskongress und den erweiterten Landesvorstand.

(2) Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Es reicht die einfache Mehrheit.

(3) Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

(4) Bei erneuter Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet das Los. Für die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress kann die Bezirksmitgliederversammlung vorab beschließen, dass bereits im Falle der Stimmengleichheit das Los über die Reihenfolge entscheidet, sofern kein Mitglied widerspricht. Das Los ist unmittelbar nach dem Wahlgang durchzuführen.

§9A) DELEGIERTENWAHLEN ZUM ERWEITERTEN LANDESVORSTAND

1) Die Bezirksmitgliederversammlung wählt die nach aktuellen Berechnungen der Wahlprüfungskommission des Landesverbandes zustehende Zahl an Delegierten zum Landeskongress sowie die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten.

(2) Die dem Bezirk zustehenden Delegierten zum Landeskongress werden nach dem Verfahren St. Lague/Schepers auf die Kreisverbände verteilt. Unabhängig davon hat jeder Kreisverband Anspruch auf einen Delegierten. Stichtag ist hierbei die letzte Beitragserhebung.

(3) Die Kreisverbände haben die Möglichkeit innerhalb der letzten beiden Quartale eines Jahres die ihnen zustehende Zahl an Delegierten und Ersatzdelegierten durch die Kreismitgliederversammlung zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Kreisverbände können vor Durchführung der Wahlen beschließen, dass im Falle der Stimmengleichheit mehrerer Bewerber das Los über die Reihenfolge entscheidet. Die so Gewählten sind direkt Delegierte und Ersatzdelegierte zum Landeskongress, falls die nach § 15 (2) der Landessatzung geforderten Daten über die Wahl bis zu sieben Tage vor der Bezirksmitgliederversammlung dem Bezirksvorstand mitgeteilt wurden.

(4) Hat ein Kreisverband keine Delegierten nach (3) gewählt, so werden die ihm zustehenden Delegierten und Ersatzdelegierten durch die Bezirksmitgliederversammlung gewählt. Hierzu hat der entsprechende Kreisvorstand Nominierungsanrecht, wenn die Nominierungen durch einen Kreisvorstandsbeschluss bestätigt wurden. Zunächst können nur nominierte und anwesende Mitglieder des Kreisverbandes, dessen Delegiertenmandate zu besetzen sind, antreten. Gibt es nicht genug Kandidaten, um die Delegiertenmandate des Kreisverbandes in Gänze zu besetzen, wird die Kandidatenliste unmittelbar wieder eröffnet und steht allen ordentlich wählbaren Mitgliedern des Bezirksverbands offen, die nicht bereits Delegierte eines anderen Kreisverbandes sind. Ergeben sich dadurch mehr Kandidaten als Delegiertenmandate, so sind die Kandidaten aus dem Kreisverband, dessen Delegiertenmandate zu besetzen sind, gewählt, sofern sie untereinander die einfache Mehrheit erreichen; anschließend wird die Liste mit den verbleibenden Kandidaten aufgefüllt.

(5) Jedes Mitglied kann nur Delegierter bzw. Ersatzdelegierter eines Kreisverbandes sein. Ist jemand für mehrere Kreisverbände als Delegierter oder Ersatzdelegierter durch die Bezirksmitgliederversammlung gewählt, so kann er die Wahl nur in dem Kreis annehmen, wo er die meisten Stimmen erhalten hat. Jedes Mitglied kann stets nur ein Delegierten- und Ersatzdelegiertenmandat für den Landeskongress innehaben.

§9B) DELEGIERTENWAHLEN ZUM LANDESKONGRESS

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung wählt die nach aktuellen Berechnungen der Wahlprüfungskommission des Landesverbandes zustehende Zahl an Delegierten zum Landeskongress sowie die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten.

(2)Die dem Bezirk zustehenden Delegierten zum Landeskongress werden nach dem Verfahren St. Lague/Schepers auf die Kreisverbände verteilt. Unabhängig davon hat jeder Kreisverband Anspruch auf einen Delegierten. Stichtag ist hierbei die letzte Beitragserhebung. 

(3) Die Kreisverbände haben die Möglichkeit innerhalb der letzten beiden Quartale eines Jahres die ihnen zustehende Zahl an Delegierten und Ersatzdelegierten durch die Kreismitgliederversammlung zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Kreisverbände können vor Durchführung der Wahlen beschließen, dass im Falle der Stimmengleichheit mehrerer Bewerber das Los über die Reihenfolge entscheidet. Die so Gewählten sind direkt Delegierte und Ersatzdelegierte zum Landeskongress, falls die nach § 15 (2) der Landessatzung geforderten Daten über die Wahl bis zu sieben Tage vor der Bezirksmitgliederversammlung dem Bezirksvorstand mitgeteilt wurden.

(4) Hat ein Kreisverband keine Delegierten nach (3) gewählt, so werden die ihm zustehenden Delegierten und Ersatzdelegierten durch die Bezirksmitgliederversammlung gewählt. Hierzu hat der entsprechende Kreisvorstand Nominierungsanrecht, wenn die Nominierungen durch einen Kreisvorstandsbeschluss bestätigt wurden. Zunächst können nur nominierte und anwesende Mitglieder des Kreisverbandes, dessen Delegiertenmandate zu besetzen sind, antreten. Gibt es nicht genug Kandidaten, um die Delegiertenmandate des Kreisverbandes in Gänze zu besetzen, wird die Kandidatenliste unmittelbar wieder eröffnet und steht allen ordentlich wählbaren Mitgliedern des Bezirksverbands offen, die nicht bereits Delegierte eines anderen Kreisverbandes sind. Ergeben sich dadurch mehr Kandidaten als Delegiertenmandate, so sind die Kandidaten aus dem Kreisverband, dessen Delegiertenmandate zu besetzen sind, gewählt, sofern sie untereinander die einfache Mehrheit erreichen; anschließend wird die Liste mit den verbleibenden Kandidaten aufgefüllt. 

(5) Jedes Mitglied kann nur Delegierter bzw. Ersatzdelegierter eines Kreisverbandes sein. Ist jemand für mehrere Kreisverbände als Delegierter oder Ersatzdelegierter durch die Bezirksmitgliederversammlung gewählt, so kann er die Wahl nur in dem Kreis annehmen, wo er die meisten Stimmen erhalten hat. Jedes Mitglied kann stets nur ein Delegierten- und Ersatzdelegiertenmandat für den Landeskongress innehaben. 

§10 BEZIRKSVORSTAND

(1) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Zur außergerichtlichen Vertretung des Bezirksverbandes ist der geschäftsführende Bezirksvorstand ermächtigt. Weitere Mitglieder des Bezirksvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstands ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Bezirksverbands ist ein Bezirksvorsitzender allein oder ein stellvertretender Bezirksvorsitzender gemeinsam mit dem Bezirksschatzmeister berufen.

§10A) ZUSAMMENSETZUNG

(1) Der geschäftsführende Bezirksvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
1. Ein oder zwei Bezirksvorsitzenden, die den Bezirksvorsitz bilden
2. Dem Bezirksschatzmeister
3. Den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden für
4. Presse und Öffentlichkeitsarbeit
5. Organisation
6. Programmatik

(2) Der Bezirksvorstand kann um bis zu vier Beisitzer erweitert werden.

(3) Besteht der Bezirksvorsitz aus zwei Bezirksvorsitzenden, so regelt er seine Arbeitsweise selbst. Jeder Bezirksvorsitzende ist zur alleinigen Vertretung des Bezirksvorsitzes ermächtigt.

(4) Ein Kreisverband darf nicht mehr als drei Mitglieder des Bezirksvorstandes und ein Mitglied des Bezirksvorsitzes stellen.

(5) Der Bezirksvorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des Bezirksverbands zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksvorstandes ernennen.

(6) Der Bezirksvorsitz und der Bezirksschatzmeister müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§10B) WAHL, RÜCKTRITT, ABBERUFUNG

(1) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden von der Bezirksmitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Es gilt § 8b) (7) Satz 1 dieser Satzung in Verbindung mit §§ 30-32 der Geschäftsordnung zum Landeskongress.

(2) Die Bezirksmitgliederversammlung kann entscheiden, dass Wahlen in gleiche Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Der Anzahl der zu besetzenden Positionen muss vor der entsprechenden ersten Wahl von der Bezirksmitgliederversammlung festgelegt werden.

(3) Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wird ihre Position auf der nächsten Bezirksmitgliederversammlung durch Wahl wieder besetzt. In diesem Falle genügt in der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Bezirksvorstand“.

(4) Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Bezirksvorstandsmitglieder drei oder weniger, sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer Bezirksmitgliederversammlung durch Wahl wieder zu besetzen.

(5) Für die Abberufung von Bezirksvorstandsmitgliedern gilt § 21 der Landessatzung mit der Maßgabe, dass der Antrag von mindestens von 25 Mitgliedern oder vier Kreisverbänden des Bezirks gestellt werden muss.

§11 ERWEITERTER BEZIRKSVORSTAND

(1) Der erweiterte Bezirksvorstand wird vom Bezirksvorstand sowie je einem Vertreter aus den jeweiligen Kreisverbänden gebildet.

(2) Der Bezirksvorstand berichtet mindestens einmal jährlich im erweiterten Bezirksvorstand über die politische Arbeit sowie geplante Maßnahmen. Er dient insbesondere der Information der Kreise.

§12 FINANZEN

(1) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen ab. Er ist nicht dazu berechtigt, steuerlich wirksame Spendenbescheinigungen auszustellen.

(2) Der Bezirksschatzmeister hat die Finanzen des Bezirksverbands ordnungsgemäß zu verwalten. Er entwirft zu Beginn eines Amtsjahres unverzüglich den Haushaltsplan und überwacht nach dessen Verabschiedung durch den Bezirksvorstand dessen Einhaltung. Er hat den Kassenprüfern auf Verlangen unverzüglich Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.

§12A) BEZIRKSUMLAGE, MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Der Bezirksverband erhebt pro Mitglied und Monat eine Bezirksumlage in Höhe von 0,30 €, über welche der Bezirksvorstand den Landesverband bis zum 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr in Kenntnis setzt. Der Bezirk stellt den Kreisverbänden, die auf Grundlage von §24, Abs. 6 der Satzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg Mitgliedsbeiträge selbst erheben, die Bezirksumlage in Rechnung. Die Beitragsabführungen berechnen sich nach dem Mitgliedstand des jeweiligen Kreisverbands jeweils vom 31. Dezember und 30. Juni. Die Beitragszahlungen sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechnungsstellung zu leisten.

(2) Kommt ein Kreisverband seiner Zahlungsverpflichtung, innerhalb der in § 12a) (1) genannten Frist zugunsten des Bezirksverbands nicht nach, verlieren die Mitglieder des betreffenden Kreisverbands ihr Stimmrecht bei der Bezirksmitgliederversammlung. Kreisverbänden, die mit ihren Beitragsabführungen zwei Halbjahre im Rückstand sind, kann die Bezirksmitgliederversammlung durch Beschluss die Beitrags- und Mitgliedshoheit entziehen und auf den Bezirksverband übertragen. Die beim Kreisverband liegenden Aufgaben im Bereich der Mitgliederverwaltung und Rechnungsstellung gehen dadurch auf den Bezirksverband über. Auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder der Bezirksmitgliederversammlung erhält der Kreisverband die Beitrags- und Mitgliedshoheit zurück.

§12B) FAHRTKOSTEN, SONSTIGES

(1) Funktionsträger der Jungen Liberalen Nordwürttemberg erhalten Erstattung von Fahrtkosten und anderen Aufwendungen, die durch ihre Amtsausübung notwendig sind. Der Bezirksvorstand erlässt zu Beginn seiner Amtszeit im Rahmen des Haushaltsplans entsprechende Richtlinien. Diese sind den Kassenprüfern vorab zur Prüfung der Angemessenheit und Freigabe vorzulegen.

(2) Der Bezirksvorstand kann die Beiträge der Mitglieder, die keinem Kreisverband oder einem Kreisverband angehören, dem nach § 12a) (2) die Beitragshoheit entzogen worden ist, festlegen. Es gilt hierbei §6b) (4) Satz 2 und 3.

§13 FÖRDER- UND EHRENMITGLIEDER

(1) Fördermitglieder des Bezirksverbandes zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag in beliebiger Höhe. Damit verbunden sind weder besondere Rechte noch Pflichten.

(2) Der Bezirksvorstand kann verdienten ehemaligen, aus Altersgründen ausgeschiedenen Mitgliedern oder verdienten Förderern des Bezirksverbandes den Titel „Ehrenmitglied“ verleihen. Damit verbunden sind weder besondere Rechte noch Pflichten.

(3) Der Bezirksvorstand informiert alle Förder- und Ehrenmitglieder regelmäßig über die Aktivitäten des Bezirksverbandes.

§14 SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der auf der Bezirksmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

(2) Anträge zur Änderung der Bezirkssatzung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Dies kann entweder durch den Verweis auf eine Online-Ressource geschehen, unter welcher der Antragstext abrufbar ist, oder durch die Versendung des Antragstextes zusammen mit der Einladung.

(3) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor Eintritt in die Beratung über die Änderung der Satzung an die anwesenden Mitglieder und den Bezirksvorstand in schriftlicher Form verteilt worden sein.

§15 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten, mindestens jedoch einem Viertel der Mitglieder des Bezirksverbandes. Sie kann nur beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor der Bezirksmitgliederversammlung allen Mitgliedern zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Bezirksverbandes an den Landesverband Junge Liberale Baden-Württemberg e. V..